Die im Eigentum der Republik Österreich stehende Schloss Schönbrunn-Gesellschaft schränkt die Arbeitsmöglichkeiten von Berufsfotografen drastisch ein.
An den Geschäftsführer der
Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Schloß Schönbrunn/Kavalierstrakt
1130 Wien
Sehr geehrter Herr Mag. Dr. Franz Sattlecker!
Stellvertretend für viele Kollegen aus dem Bereich der Pressefotografie darf ich Sie höflich ersuchen, mir folgende Fragen zu beantworten:
Ihr Unternehmen, das im Eigentum der Republik Österreich ist, hat offenbar strikte Regeln für Fotoaufnahmen festgelegt.
So ist unter anderem auf Ihrer Homepage zu lesen:
„Fotografien vom Areal Schönbrunn dürfen nicht über kommerzielle Bildagenturen vertrieben und verkauft werden.“
Viele meiner Kollegen – wie auch ich – bieten Bilder über Agenturen wie APA-Picturedesk etc. den Medien an. In der Realität bedeutet dies, dass niemand von uns das Recht hat, als freie Unternehmer oder Bildberichterstatter unser Angebot zu verbreiten.
Der Grund für diese Einschränkung des freien Broterwerbs ist vielen von uns nicht nachvollziehbar, vielleicht können Sie ja ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Unklar ist für viele Profis auch die Bedingung, mindestens drei Wochen vor einem Fototermin um eine Genehmigung anzusuchen.
Auch dies ist für die meisten Bildberichterstatter eine nicht einzuhaltende Bedingung. Weil einerseits in der aktuellen oder semiaktuellen Berichterstattung selten so lange geplant wird, andererseits ist auch das Wetter für einen derartigen Zeitraum nicht vorhersehbar.
Deshalb auch – vorerst auch zu dieser Bedingung – die Frage: Warum wird eine ganze Berufsgruppe derart eingeschränkt, wenn gleichzeitig tausende Bilder von Privaten via Internet verbreitet und teilweise auch verkauft werden?
Mit freundlichen Grüßen,
Christian M. Kreuziger
Link: Die Bedingungen für Fotografen
Mehr zum Thema: Der Staat macht’s vor, Private machen’s nach
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Kreuziger,
vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihre Anmerkungen, zu dem wir sehr gerne Stellung nehmen.
Grundsätzlich handelt es sich hier um Regelungen, die sich ausschließlich auf Fotografien und Filmarbeiten beziehen, die direkt auf dem von unserer Gesellschaft erhaltenen und betriebenen Areal angefertigt werden.
Da es sich bei Schloß und Parkanlage um Weltkulturerbe handelt, haben wir einen Erhaltungsauftrag, der insbesondere auch einen sehr feinfühligen Umgang erfordert.
Aus diesem Grund ist es für uns wesentlich zu wissen, wer wann und wo professionell Fotos oder Filme auf unserem Areal anfertigen möchte, dies vor allem auch, um eine entsprechende Sicherung der von uns mit erheblichem finanziellen Aufwand erhaltenen Kulturgüter gewährleisten zu können.
Insbesondere im Schloß gibt es etwa Bereiche, in denen die Verwendung von Blitzvorrichtungen eindeutig diesem Erhaltungsauftrag zuwiderlaufen würde. Ebenso gilt es auch in der Parkanlage Rahmenbedingungen für professionelle Fotoshootings oder Filmarbeiten zu schaffen, sodass zum einen der doch sehr erhebliche Besucherverkehr nicht behindert wird und andererseits eine Absicherung der Foto- oder Filmarbeiten erfolgen kann.
Um hier die Übersicht zu bewahren und auch klare Leitlinien durchsetzen zu können, ist das gewerbliche Filmen und Fotografieren, das in seinem Umfang auch nicht mit dem privaten „Selfie“ vergleichbar ist, grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung möglich. Sofern privat angefertigte Fotos von Privaten gewerblich verkauft werden, entzieht sich das unserer Kenntnis und ist wohl auch eher eine Frage des Gewerberechts.
Bezüglich der Frist für das Ansuchen um Genehmigung möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir sehr viele Film,- und Fotoanfragen bekommen – von aktuellen Berichten über kulturbezogene Filmanfragen, bis hin zu Hochzeitsshootings oder Shootings für Werbung. Wir möchten jede dieser Anfrage zuverlässig und mit der nötigen fachlichen Qualität bearbeiten.
Zudem ist es uns wichtig, individuelle Wünsche und Vorstellungen zu besprechen, bzw. mit dem sonstigen kulturellen Rahmenprogramm abzustimmen, und daher rechtzeitig mit der Planung und Vorbereitung zu beginnen.
Selbstverständlich sind äußere Einflüsse wie das Wetter nicht zu beeinflussen, aber bei entsprechender Vorbereitung im Vorfeld können dann auch kurzfristige Adaptionen und Terminverschiebungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten durchgeführt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Besten Dank und mit freundlichen Grüßen
Günther Mayerl
Mag. Günther Mayerl
Leitung Marketing
Schloß Schönbrunn Kultur- u. Betriebsges.m.b.H. | HG Wien | FN 53103v,
Schönbrunner Schloßstr. 47, 1130 Wien
Die noch ungeklärte Frage:
Sehr geehrter Herr Mag. Mayerl,
vielen Dank für Ihre Antwort, sie ist bereits publiziert.
Dennoch ersuche ich Sie, noch zu folgendem Punkt der ersten E-Mail Stellung zu nehmen:
Zitat:
„Fotografien vom Areal Schönbrunn dürfen nicht über kommerzielle Bildagenturen vertrieben und verkauft werden.“
Viele meiner Kollegen – wie auch ich – bieten Bilder über Agenturen wie APA-Picturedesk etc. den Medien an. In der Realität bedeutet dies, dass niemand von uns das Recht hat, als freie Unternehmer oder Bildberichterstatter unser Angebot zu verbreiten.
Der Grund für diese Einschränkung des freien Broterwerbs ist vielen von uns nicht nachvollziehbar, vielleicht können Sie ja ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian M. Kreuziger
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Kreuziger,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die wir gerne beantworten:
In Österreich besteht der Grundsatz der Freiheit des Straßenbildes. Das bedeutet, dass Fotos auf öffentlichem Grund grundsätzlich zulässig sind.
Insofern sehen wir hier keine Einschränkung des „freien Broterwerbs“. Zudem geben wir zu bedenken, dass es eine unglaubliche Vielfalt möglicher interessanter Motive für Fotografien gibt. Von einer „drastischen Einschränkung“ einer freien Berufsausübung kann somit wohl kaum die Rede sein.
Wie aber generell für alle Berufsausübungen ist die Freiheit der Berufsausübung mit den Rechten anderer in Einklang zu bringen. So gibt es gewerberechtliche Vorgaben, es gibt Bauordnungen, es gibt Betriebsanlagengenehmigungen etc. Das Rechtssystem ist ein System zum Ausgleich von verschiedenen Interessenstandpunkten und beruht somit auf sehr differenzierten und wohl durchdachten Abwägungen. Die Freiheit einer Berufsausübung findet immer dort ihre Grenze, wo Rechte anderer durch diese Berufsausübung verletzt würden. Konkret im Bereich der Fotografie sind derartige Grenzen in Eigentums- und Besitzrechten Dritter, ganz besonders aber auch im Recht am eigenen Bild zu sehen. Die Einhaltung dieser Rechte Dritter stellt einen gesellschaftlichen Grundkonsens dar.
Wir ersuchen um Verständnis, dass das Areal von Schloß Schönbrunn kein öffentlicher Grund ist. Dieses Areal wird nicht von der öffentlichen Hand erhalten und gepflegt sondern von der dafür eigens eingerichteten Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH, die einerseits jährlich Investitionen in Höhe von ca. 11 Millionen Euro in die Erhaltung dieses außergewöhnlichen Kulturdenkmals tätigt und andererseits durch ihre Einnahmen erheblich zum Staatshaushalt beiträgt.
Schönbrunn ist hier aus rechtlicher Sicht nicht anders einzuordnen als andere Besitzer interessanter Immobilien: Wie jedem Immobilienbesitzer, so steht es auch in der Disposition der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH darüber zu entscheiden, welche Nutzungen (und Monetarisierungen) durch Dritte zugelassen werden und wo Grenzen gesetzt werden. Wir haben den Hintergrund dieser Grenzen detailliert erläutert und halten diese für durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Günther Mayerl
Mag. Günther Mayerl
Leitung Marketing
Schloß Schönbrunn Kultur- u. Betriebsges.m.b.H. | HG Wien | FN 53103v

Es wird wieder mal auf das selbe rauslaufen, wie in anderen Fällen: Österreichische Fotografen müssen sich an die Regeln halten. Alle anderen Fotografen, sei es aus China, den USA, Russland,…werden wie bisher fröhlich drauflos knipsen, die Bilder an Agenturen verteilen, weil es ihnen vollkommen wurscht ist. Und es wird auch keinerlei rechtliche Handhabe dagegen geben.